Hänel erneut von Landgericht verurteilt
Gießen (ALfA). Das Landgericht Gießen hat die Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel erneut wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nötig geworden war die erneute Verhandlung, weil das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Anfang Juli ein bereits ergangenes Urteil des Landgerichts aufgehoben hatte und zur Neuverhandlung an das Gericht rücküberwiesen hatte.
Im Oktober 2018 hatte das Landgericht Hänel in einem Berufungsverfahren zur Zahlung von 6.000 Euro verurteilt und ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Gießen vom November 2017 bestätigt. Hänel hatte daraufhin Revision beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beantragt. Das OLG begründete seinen Beschluss (Az. 1 Ss 15/19) damit, dass die Entscheidung des Landgerichts „aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand“ mehr habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Reform des Strafrechtsparagrafen zu einer für die Angeklagten günstigeren Bewertung führe.
Ende Februar hatte der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit eine Reform des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Für den von Union und SPD eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ stimmten in namentlicher Abstimmung 371 Abgeordnete. 277 stimmten dagegen, vier enthielten sich. Das Gesetz erweitert den vormaligen § 219a StGB um einen neuen Absatz 4, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält.
Seitdem dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen nun auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Vorher war ihnen das verboten. Weil der Gesetzgeber jedoch verhindern will, dass eine Abtreibung wie eine normale medizinische Dienstleistung erscheint, bleibt es Ärzten, Krankenhäusern und ambulanten Abtreibungseinrichtungen auch nach der Reform des § 219a verboten, Methoden oder Verfahren vorgeburtlicher Kindstötungen öffentlich anzupreisen. Gestattet wurde ihnen stattdessen auf staatlich organisierte Informationsangebote zu verweisen beziehungsweise zu verlinken, die über Methoden vorgeburtlicher Kindstötungen, Risiken für die Schwangere und Ähnliches informieren.
Das Landgericht Gießen stellte nun fest, dass wesentliche Teile der Texte, die Hänel auf ihrer Homepage veröffentlicht hat, auch nach Reform des § 219a den Straftatbestand der Werbung für Abtreibung erfüllen. Allerdings reduzierte das Gericht die ursprünglich verhängte Geldbuße von 6.000 auf 2.500 Euro.
Die Bundesvorsitzende der ALfA, Cornelia Kaminski, die bei der Verhandlung zugegen war, kritisiert im Anschluss das milde Urteil des Gerichts. Wer wie Hänel auf ihrer Homepage behaupte, er sauge „Schwangerschaftsgewebe“ ab, während er in Wirklichkeit ein wehrloses und unschuldiges Kind im Mutterleib töte, „führt sowohl Frauen als auch die Öffentlichkeit bewusst hinters Licht“, erklärte Kaminski.
Im Anschluss an den Prozess, kündigte Hänel, die ihren Fall vor das Bundesverfassungsgericht bringen will, Revision gegen das Urteil an.