Giffey will weiter Streichung des Werbeverbots für Abtreibung

Berlin (ALfA). Bundesfamilienministerin Franziska Giffey will sich auch in Zukunft für die ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen (§ 219a) einsetzen. Das berichtet das Online-Portal des „Deutschen Ärzteblatts“. Demnach sagte die SPD-Politikerin bei einer Veranstaltung in Berlin, es gebe „nach wie vor eine schwierige Situation – sowohl für die betroffenen Frauen als auch für die Ärztinnen und Ärzte.“ Nach Angaben ihres Ministeriums äußerte sich Giffey mit Blick auf die jüngsten Gerichtsentscheidungen in Berlin und Gießen.

 

§ 219a: Berliner Gynäkologin erhebt Verfassungsbeschwerde

Berlin (ALfA). Die vom 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a StGB) rechtskräftig verurteilte Berliner Frauenärztin Bettina Gaber, hat Verfassungsbeschwerde erhoben. Das berichtet die „tageszeitung“ (taz). Im Juni hatte zunächst das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die 56-Jährige wegen Verstoßes gegen den reformierten § 219a StGB zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. Zuvor hatte sich Gaber geweigert, den Satz – „auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen“ – von der Webseite ihrer Praxis zu entfernen und ein Angebot der Staatsanwaltschaft, das Verfahren danach einzustellen, ausgeschlagen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Gynäkologin Revision ein. Erfolglos. Im November bestätigte das Kammergericht die Entscheidung des Amtsgerichts.

Ob Gaber mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, muss abgewartet werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist nicht verpflichtet, sich der Beschwerde anzunehmen. Jährlich gehen bei den Verfassungshütern etwa 6.000 Klagen ein. Die allermeisten werden von einem aus drei Richtern bestehenden Gremium abgelehnt.

Hänel erneut von Landgericht verurteilt

Gießen (ALfA). Das Landgericht Gießen hat die Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel erneut wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nötig geworden war die erneute Verhandlung, weil das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Anfang Juli ein bereits ergangenes Urteil des Landgerichts aufgehoben hatte und zur Neuverhandlung an das Gericht rücküberwiesen hatte.

Im Oktober 2018 hatte das Landgericht Hänel in einem Berufungsverfahren zur Zahlung von 6.000 Euro verurteilt und ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Gießen vom November 2017 bestätigt. Hänel hatte daraufhin Revision beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beantragt. Das OLG begründete seinen Beschluss (Az. 1 Ss 15/19) damit, dass die Entscheidung des Landgerichts „aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand“ mehr habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Reform des Strafrechtsparagrafen zu einer für die Angeklagten günstigeren Bewertung führe.

Ende Februar hatte der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit eine Reform des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Für den von Union und SPD eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ stimmten in namentlicher Abstimmung 371 Abgeordnete. 277 stimmten dagegen, vier enthielten sich. Das Gesetz erweitert den vormaligen § 219a StGB um einen neuen Absatz 4, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält.

Seitdem dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen nun auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Vorher war ihnen das verboten. Weil der Gesetzgeber jedoch verhindern will, dass eine Abtreibung wie eine normale medizinische Dienstleistung erscheint, bleibt es Ärzten, Krankenhäusern und ambulanten Abtreibungseinrichtungen auch nach der Reform des § 219a verboten, Methoden oder Verfahren vorgeburtlicher Kindstötungen öffentlich anzupreisen. Gestattet wurde ihnen stattdessen auf staatlich organisierte Informationsangebote zu verweisen beziehungsweise zu verlinken, die über Methoden vorgeburtlicher Kindstötungen, Risiken für die Schwangere und Ähnliches informieren.

Das Landgericht Gießen stellte nun fest, dass wesentliche Teile der Texte, die Hänel auf ihrer Homepage veröffentlicht hat, auch nach Reform des § 219a den Straftatbestand der Werbung für Abtreibung erfüllen. Allerdings reduzierte das Gericht die ursprünglich verhängte Geldbuße von 6.000 auf 2.500 Euro.

Die Bundesvorsitzende der ALfA, Cornelia Kaminski, die bei der Verhandlung zugegen war, kritisiert im Anschluss das milde Urteil des Gerichts. Wer wie Hänel auf ihrer Homepage behaupte, er sauge „Schwangerschaftsgewebe“ ab, während er in Wirklichkeit ein wehrloses und unschuldiges Kind im Mutterleib töte, „führt sowohl Frauen als auch die Öffentlichkeit bewusst hinters Licht“, erklärte Kaminski.

Im Anschluss an den Prozess, kündigte Hänel, die ihren Fall vor das Bundesverfassungsgericht bringen will, Revision gegen das Urteil an.

Hänel erneut vor Gericht

Gießen. Am 12. Dezember muss sich die Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel erneut vor dem Landgericht Gießen wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen verantworten.

Der Grund: Anfang Juli hatte das Oberlandesgericht Frankfurt ein bereits ergangenes Urteil des Landgerichts Gießen aufgehoben. Das hatte im Oktober 2018 in einem Berufungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichts Gießen vom November 2017 bestätigt, das Hänel wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt hatte. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte Hänel Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt beantragt. Das OLG begründete seinen Beschluss (Az. 1 Ss 15/19) damit, dass die Entscheidung des Landgerichts „aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand“ mehr habe.

Ende Februar hatte der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit eine Reform des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Für den von Union und SPD eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ stimmten in namentlicher Abstimmung 371 Abgeordnete. 277 stimmten dagegen, vier enthielten sich. Das Gesetz erweitert den vormaligen § 219a StGB um einen neuen Absatz 4, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält.

Seitdem dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen nun auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Vorher war ihnen das verboten. Weil der Gesetzgeber jedoch nach wie vor verhindern will, dass eine Abtreibung wie eine normale medizinische Dienstleistung erscheint, bleibt es Ärzten, Krankenhäusern und ambulanten Abtreibungseinrichtungen auch nach der Reform des § 219a verboten, Methoden oder Verfahren vorgeburtlicher Kindstötungen öffentlich anzupreisen. Gestattet wurde ihnen stattdessen auf staatlich organisierte Informationsangebote zu verweisen beziehungsweise zu verlinken, die über Methoden vorgeburtlicher Kindstötungen, Risiken für die Schwangere und Ähnliches informieren.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Neufassung des § 219a StGB zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führe. Ob dass das Landgericht Gießen auch so sieht, wird sich zeigen.