§ 219a StGB: Bischöfe üben Kritik an geplanter Streichung

Vierzehnheiligen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch (§ 219a StGB) ist bei den katholischen Bischöfen in Deutschland auf verhaltene Kritik gestoßen. „Sofern Reformbedarf besteht, halten wir eine Überarbeitung des § 219a StGB weiterhin für den besseren Weg als die Streichung aus dem Strafgesetzbuch“, erklärte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Limburgs Bischof Georg Bätzing, zum Abschluss der diesjährigen Frühjahrsvollversammlung des deutschen Episkopats in Vierzehnheiligen.

Der § 219 a StGB war 2019 von der Großen Koalition nach langem Streit umfassend novelliert worden. Seitdem dürften Ärzte, Kliniken und Einrichtungen, die Abtreibungen vornehmen, dies auch auf ihren Internetseiten anzeigen. Zudem verzeichnet ein von der Bundesärztekammer (BÄK) monatlich aktualisiertes Register welche Praxen, Kliniken und Einrichtungen vorgeburtliche Kindstötungen durchführen und welche Methoden dabei zum Einsatz kommen. Die Liste kann von jedem auf der Internetpräsenz der BÄK eingesehen oder heruntergeladen werden.

Um der Gefahr zu begegnen, dass nach Aufhebung des § 219a StGB unsachliche oder anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung nun eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) vor. Da § 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG nur Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände erfasst, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, soll der Anwendungsbereich des HWG nun auch auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug erweitert werden. Wie die Bundesregierung in ihrem Entwurf ausführt, führe „die Aufnahme der Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche in den Anwendungsbereich des HWG“ dazu, „dass die Vorgaben des HWG für die Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen Anwendung“ fänden und „sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für Dritte“ gelten, „die für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen werben“. Verstöße seien bußgeldbewehrt. Dadurch „werde der Schutzpflicht des Gesetzgebers für das ungeborene Leben Rechnung getragen“.

„Ob dieser nun vorgeschlagene Weg geeignet ist, werden wir genauer prüfen“, kündigte Bätzing an. Die Bischöfe hätten jedoch „weiterhin die Sorge, dass das Schutzniveau zulasten des grundgesetzlich gebotenen Lebensschutzes zu sehr abgesenkt wird“. Schwangere Frauen in Konfliktsituationen seien auf seriöse, verlässliche und neutrale Informationen angewiesen. Auch dürften Abtreibungen nicht als alltäglicher, „der Normalität entsprechender Vorgang“ erscheinen. „Der nun vorgelegte Gesetzentwurf muss sich auch daran messen lassen“, so Bätzing weiter. Nach Ansicht des DBK-Vorsitzenden könne der Schutz des ungeborenen Lebens könne nur „mit der Mutter und keinesfalls gegen sie“ erreicht werden. Daher käme „der unabhängigen psychosozialen Beratung und dem persönlichen Beratungsgespräch“ eine „zentrale Bedeutung“ zu. In der Diskussion käme dies oft zu kurz. „Es ist daher wichtig, die Beratungs- und Hilfsangebote für Frauen in einer Konfliktsituation zu stärken, um ihre Nöte und Bedarfe wahrzunehmen und ihnen auch Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen.“

CDU/CSU: Streichung des Werbeverbots aus Strafgesetzbuch hilft ungewollt Schwangeren nicht

Berlin/München (ALfA). Die vom Bundeskabinett am Mittwoch beschlossene Abschaffung des Werbeverbots für vorgeburtliche Kindstötungen stößt auch bei CDU/CSU auf Ablehnung und Kritik. „Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, ist mit einer Streichung des § 219a Strafgesetzbuch nicht geholfen“, erklärte der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Günther Krings (CDU). Vielmehr werde die „grundrechtliche Verpflichtung des Staates, auch das ungeborene menschliche Leben zu schützen“, missachtet. „Menschenwürde kommt auch schon dem ungeborenen Menschen zu.“ Nach dem geltenden Schutzkonzept, entscheide „richtigerweise letztlich die werdende Mutter über Fortsetzung oder Abbruch der Schwangerschaft“ so Krings weiter. Schutz erfahre das ungeborene Kind daher nur durch die Vorgaben zum Beratungsverfahren. „Diese Vorgaben darf der Staat nicht schleifen.“ Nach Ansicht des rechtspolitischen Sprechers der Unionsfraktion, ist bei einer Streichung des § 219a aus dem Strafgesetzbuch „mit offener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu rechnen“.

Auch die bayerische Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales, Ulrike Scharf (CSU), sprach sich gegen eine Streichung des § 219a aus dem Strafgesetzbuch aus. „Das Selbstbestimmungsrecht von Frauen wird dadurch definitiv nicht verbessert“, erklärte Scharf in München. In den staatlich anerkannten, hochqualifizierten Beratungsstellen erhielten schwangere Frauen im persönlichen Gespräch alle erforderlichen Informationen und Hilfestellungen. Ausführliche Informationen von Ärztinnen und Ärzten, die den Abbruch vornähmen, und daher als gesetzliche Beraterinnen und Berater ausgeschlossen seien, seien nicht notwendig. Auch wenn eine Aufhebung des § 219a derzeit nichts an der Rechtslage für die Beratungsregelung ändere, habe sie doch die Sorge, dass dies als nächstes durch den Bund in Frage gestellt werde, so Scharf weiter.

Die Vorsitzende der Frauenunion, Annette Widmann-Mauz (CDU), erklärte: „§ 219a StGB ist Teil eines Schutzkonzeptes, zu dem das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in § 218 StGB verpflichtet hat und mit dem eine jahrzehntelange Diskussion befriedet wurde. Es ist gerade nicht frauenfeindlich, sondern unterstützt Frauen darin, eine informierte, überlegte, selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.“ Die Bundesregierung habe jetzt im Kabinett den Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 219a StGB verabschiedet und rolle nun die schwierige Debatte zum Thema Schwangerschaftsabbruch neu auf. „Eine Kommission soll Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches prüfen. Die Aufhebung des Werbeverbots soll also nur der erste Schritt sei. Ein riskanter Weg, der droht, den Schutz des Lebens des Ungeborenen immer mehr aus dem Blick zu verlieren.“

§ 219a StGB: Katholische Verbände fürchten Verschiebung zu Lasten des Lebensschutzes

Köln. Die Vorsitzende der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (KFD), Mechthild Heil, hat Kritik an der geplanten Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch geäußert. Wenn Bundesrat und Bundestag dem Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Marco Buschmann zur Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen endgültig mehrheitlich zustimmen, sei dies ein erster Schritt zur Aufhebung eines gesellschaftlichen Konsenses. „Dieser hat bisher den bestmöglichen Schutz des ungeborenen Lebens bieten können“, so Heil. Auch bisher erhielten Frauen über die verpflichtende Beratung die notwendigen Informationen zu Personen und Institutionen, die Schwangerschaftsabbrüche vornähmen. Befürworter der Abschaffung des § 219a StGB nähmen „eine mögliche Spaltung unserer Gesellschaft in Fragen des Schwangerschaftsabbruchs in Kauf. Schwangeren Frauen, die eine so folgenschwere Entscheidung treffen müssen, ist mit diesem politischen Schritt nicht geholfen“, so die KFD-Vorsitzende.

Mit „großer Skepsis und Sorge“ blickt auch das Kolpingwerk Deutschland auf die von der Bundesregierung geplante Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen. Nach Ansicht des Bundesvorstandes verschiebe dessen Abschaffung „die Prioritäten zu Ungunsten des ungeborenen Lebens und damit zu Lasten des Lebensschutzes“. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen müssten die Fragen einer flächendeckend sichergestellten kompetenten Beratung sowie einer den Bedürfnissen der Betroffenen entsprechenden Versorgungslage ins Zentrum rücken. Hier sehe der Bundesvorstand die Regierung in der Pflicht, die Beratungsangebote dauerhaft rechtlich abzusichern und für die Beratungsstellen beste Rahmenbedingungen zu schaffen. „Zielsetzung muss sein, die Beratungsstellen als den genuinen Ort kompetenter Informationen für schwangere Frauen in Konfliktsituationen zu erhalten und auszuweiten sowie professionelle medizinische Beratung deutlich von Werbung abzugrenzen“, heißt es in einer Erklärung des Bundesvorstands. Der besondere grundgesetzliche Schutz vom Anfang bis zum Ende des Lebens sei „eine Frage der Menschenwürde, die auch jedem ungeborenen Leben zusteht“. Abtreibungen dürften daher „nicht als normale medizinische Dienst- und Regelleistung betrachtet werden“.

ALfA-Bundesvorsitzende Kaminski: Lebensschutz muss mehr als hohle Phrase sein

Augsburg. Anlässlich der vom Bundeskabinett beschlossenen Aufhebung des § 219a Strafgesetzbuch erklärte die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, in Augsburg: „Für das Lebensrecht ungeborener Menschen in Deutschland ist das ein schwarzer Tag. Mit der Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen wird ein essenzieller Baustein im Schutzkonzept für das ungeborene Leben geschliffen. Wie der Schutz des ungeborenen Lebens nicht beeinträchtigt werden soll, wenn die Werbung dafür erlaubt wird, bleibt das Geheimnis von Bundesjustizminister Marco Buschmann, ebenso wie seine steile Behauptung, diejenigen, die eine bestimmte Dienstleistung anbieten, würden hierüber auch die objektivste und sachlichste Information anbieten. Ganz deutlich wird dies, wenn man sich die Informationen anschaut, die Deutschlands bekannteste Abtreibungsärztin Kristina Hänel auf ihrer Website zur Verfügung gestellt hat und in denen sie mit keiner Silbe von einem ungeborenen Menschen redet, sondern ausschließlich von Schwangerschaftsgewebe. Das ist medizinisch und wissenschaftlich völlig falsch, suggeriert aber, es gehe hier überhaupt nicht um ein menschliches Leben, sondern lediglich um ein paar Zellen. Damit wird ihre eigene Handlung, nämlich die Tötung dieses menschlichen Lebens, in ein völlig anderes, sehr viel positiveres Licht gerückt. Von Risiken und Nebenwirkungen ist in diesem Infoblatt überhaupt nicht die Rede.

Wie Werbung für Abtreibungen aussehen kann, macht auch Christian Fiala, Österreichs bekanntester Abtreibungsarzt, mit seinen Hinweisen in der Wiener U-Bahn deutlich. Auf Plakaten ist dort zu lesen: ,Es kann jeder Frau passieren, dass sie ungewollt schwanger wird. Wir sind aber nicht verpflichtet uns dafür zu schämen.‘ Darunter werden die Kontaktdaten der Abtreibungspraxis genannt. Die Botschaft ist klar: ,Du musst dich nicht schämen, dass du ungewollt schwanger geworden bist. Du musst dich nur schämen, wenn du das Kind auch bekommst. Das lässt sich aber verhindern.‘ Mag sein, dass es Buschmann gelingt, dass in Deutschland nicht in gleicher Weise für Abtreibungen geworben werden darf. Eins steht jedoch fest: eine Tat, für die geworben werden darf – und nur die Werbung dafür wird vom § 219a verboten, nicht jedoch die Information darüber – kann schlechterdings keine Straftat sein. Eine Aufhebung des § 218 ist also die eine logische Konsequenz. Die zweite unmittelbare Folge ist die weitere Verharmlosung der Tötung ungeborenen Lebens, die hier von staatlicher Seite vorgenommen wird und damit den Menschen suggeriert: Es ist völlig in Ordnung, wenn Du abtreibst. Es spricht nichts dagegen, das ungeborene Kind zu töten, man darf sogar für diese Handlung werben. Man stelle sich vor, es ginge hier nicht um ungeborene Kinder, sondern um den Klimawandel – und Minister Buschmann hätte formuliert: ,Es ist völlig in Ordnung, für einen höheren CO2-Ausstoß zu werben. Das ändert nichts am Klimaschutz.‘ Der Aufschrei weiter Bevölkerungsteile wäre ihm sicher gewesen.“