Bundestag beschließt Reform von 219a StGB

Berlin. Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstagabend nach emotionaler Debatte mit großer Mehrheit eine Reform des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Für den von Union und SPD eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ (Bundestagsdrucksache 19/7693) stimmten in namentlicher Abstimmung 371 Abgeordnete. 277 stimmten dagegen, vier enthielten sich.

 

Mit 460 beziehungsweise 458 Nein-Stimmen lehnte das Parlament zudem die von der Fraktion Die Linke beziehungsweise Bündnis90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwürfe ab, die eine ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch zur Folge gehabt hätten.

 

Mit der nun beschlossenen Reform wird der § 219a StGB um einen neuen Absatz 4 erweitert, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält. Danach sollen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darauf hinweisen können, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Ferner sollen sie auf staatlich organisierte Informationsangebote verweisen beziehungsweise verlinken können, die über Methoden, Risiken für die Schwangere und Ähnliches informieren.

 

Außerdem sieht die Reform eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vor. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass es künftig eine von der Bundesärztekammer erstellte und monatlich aktualisierte Liste mit Ärztinnen und Ärzten gibt, die mitteilen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen gemäß Paragraf § 218a Absatz 1 bis 3 durchführen. Diese Liste soll auch Angaben zu den von Ärzten dabei angebotenen Methoden enthalten. Die Liste wird von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht. Auch der bundesweit zentrale Notruf „Schwangere in Not“ sowie die Schwangerschaftsberatungsstellen und -konfliktberatungsstellen sollen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Auskunft über die in der Liste enthaltenen Angaben erteilen können.

  
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