Bundesrat billigt Neufassung des § 219a Strafgesetzbuch

Berlin. Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Reform des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Künftig dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich darauf hinweisen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Ferner sollen sie auf staatlich organisierte Informationsangebote verweisen und verlinken können, die über Methoden, Risiken für die Schwangere und Ähnliches informieren. Außerdem sieht die Reform eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vor. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass es künftig eine von der Bundesärztekammer erstellte und monatlich aktualisierte Liste mit Ärztinnen und Ärzten gibt, die mitteilen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen gemäß Paragraf § 218a Absatz 1 bis 3 durchführen. Diese Liste soll auch Angaben zu den von Ärzten dabei angebotenen Methoden enthalten. Die Liste wird von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht. Auch der bundesweit zentrale Notruf „Schwangere in Not“ sowie die Schwangerschaftsberatungsstellen und -konfliktberatungsstellen sollen Auskunft über die in der Liste enthaltenen Angaben erteilen können.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Anti-Baby-Pille zwei Jahre länger als bisher und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier muss das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Einen Tag später soll es in Kraft treten.

  
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