Werbung für Abtreibung: Amtsgericht verurteilt Berliner Ärztinnen

Berlin. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat zwei Berliner Ärztinnen wegen des Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro Geldstrafe verurteilt. Das berichten zahlreiche Medien.

 

Demnach hatten die beiden 56 und 52 Jahre alten Ärztinnen auf der Webseite ihrer Gemeinschaftspraxis unter der Rubrik „Leistungsspektrum“ mit dem Satz „Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch gehört zu den Leistungen“ unerlaubt für die Vornahme von Abtreibungen geworben.

 

Wie die Richterin Christine Mathiak in der Urteilsbegründung ausführte, hätten die beiden Ärztinnen dadurch einen Vermögenvorteil erzielt. Bei der Zumessung des Strafmaßes blieb Mathiak allerdings deutlich unter den von der Staatsanwaltschaft jeweils geforderten 7.500 Euro. „Die Sachlage ist einfach“, zitierte der Nachrichtensender „N-TV“ die Richterin. Auch nach der Reform des Paragrafen 219a StGB sei es nicht erlaubt, die Methode der Abtreibung auf der eigenen Website zu nennen. Die Ärztinnen hätten dort lediglich angeben dürfen, dass sie auch Abtreibungen durchführen.

 

Die Richterin machte N-TV zufolge auch deutlich, dass sie das Gesetz keineswegs für verfassungswidrig halte. Allerdings sei das durch die Ärztinnen verübte Unrecht nur „sehr, sehr gering“.

 

Nach monatelangem Streit hatte der Deutsche Bundestag Ende Februar eine Reform des Werbeverbots für Abtreibungen beschlossen. Dabei wurde der § 219a Strafgesetzbuch um einen neuen Absatz 4 erweitert, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält. Danach können Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtung nun auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie Abtreibungen durchführen. Für weiter gehende Informationen, wie Methoden, Risiken und anderes mehr müsse sie jedoch auf staatlich organisierte Informationsangebote verlinken.

  
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