Deshalb muss der § 219a StGB erhalten bleiben – Sieben gängige Behauptungen und ihre Widerlegung

  1. Ärzte, die auf ihrer Praxishomepage angeben, dass sie Abtreibungen durchführen, informieren bloß und werben gar nicht.

Das ist falsch. Richtig ist: Ärzte, die öffentlich darauf hinweisen, dass sie eine Leistung anbieten – in diesem Fall die vorgeburtliche Tötung eines Kindes – bewerben diese und werben mit dieser zugleich für sich als Anbieter einer solchen Leistung
Anwälte, die auf ihrer Kanzlei-Homepage etwa darüber informieren, dass sie auf den Rechtsgebieten Erbrecht, Versicherungsrecht und Verkehrsrecht tätig sind, informieren die Besucher der Homepage nicht lediglich darüber, sondern bieten damit zugleich auch sich und ihre anwaltlichen Dienste den Besuchern seiner Homepage an. Selbst der bloße Eintrag einer Bankfiliale oder Apotheke in einer Navigationsapp wird allgemein als Werbung betrachtet. Gleiches gilt für den Eintrag von Kanzleien, Praxen, Handwerksbetrieben, et cetera in den Gelben Seiten oder speziellen Branchenverzeichnissen. Daher sind solche Einträge für die dort Verzeichneten auch in aller Regel kostenpflichtig.

 

 

  1. Das Werbeverbot für Abtreibungen ist Ausdruck eines rückständigen Frauenbildes, das Frauen keine eigenverantwortliche Entscheidung zutraut und sie unzulässig bevormundet.

Das ist falsch. Richtig ist: Der Staat verzichtet auf die Durchsetzung des Schutzes des Lebens ungeborener Kinder gegen den Willen der Schwangeren. Mehr noch: Mit der Errichtung eines flächendeckenden Netzes von Abtreibungseinrichtungen und der Suspendierung der Abtreibungen durchführenden Ärzte vom Tötungsverbot hat er überhaupt erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Frauen ungewollte Kinder abtreiben können, ohne sich in die Hände von Kurpfuschern und Engelmachern begeben zu müssen.
Seit 1995 gilt in Deutschland eine Fristenregelung, die der Schwangeren die Letztentscheidung über das Leben des Kindes in den ersten zwölf Wochen zubilligt und ihr im Falle einer Abtreibung Straffreiheit zusichert, wenn sie (durch Vorlage des Beratungsscheins) nachweist, dass sie sich zuvor in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Die Beratung verfolgt vor allem zwei Ziele. Erstens: Da die Tötung eines Kindes unwiderruflich ist, soll sie die Schwangere vor einer übereilten und von ihr womöglich nachträglich bereuten Entscheidung schützen. Zweitens: Da auch das ungeborene Kind ein Recht auf Leben hat, soll die Beratung sicherstellen, dass auch dies von der Schwangeren bei ihrer Entscheidung bedacht wurde.

 

  1. Frauen, die ungewollt schwanger werden und eine Abtreibung erwägen, wissen nicht, an wen sie sich wenden sollen. Das Werbeverbot für Abtreibungen sorgt für ein Informationsdefizit.

Das ist falsch: Richtig ist: Es gibt auch jetzt zahlreiche Möglichkeiten, sich über Abtreibungen, Methoden, und deren Anbieter zu informieren.
Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) verpflichtet die Länder in § 3, „ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen“ sicherzustellen. Laut § 4 haben die Länder Sorge dafür zu tragen, dass den Beratungsstellen „für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht.“
– Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.familien-planung.de enthält eine Suchmaschine, die die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen aller Träger in der Nähe des eingegebenen Wohnortes anzeigt.
– Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind gesetzlich verpflichtet, Schwangere auf Wunsch über sämtliche Aspekte einer Abtreibung zu informieren sowie ihr die Adressen von Ärzten auszuhändigen, die solche durchführen. Diese Beratungsstellen händigen auch die Scheine aus, die zu einer straffreien Abtreibung benötigt werden
– Alle Frauenärzte sind befähigt und berechtigt, Schwangeren sämtliche, eine Abtreibung betreffenden Informationen in einem Arzt-Patientengespräch mitzuteilen oder in schriftlicher Form auszuhändigen.
– Mehrere Bundesländer (z.B.: Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein) haben Listen mit Ärzten, die vorgeburtliche Kindstötungen auf ihren Territorien vornehmen, im Internet veröffentlicht.
– Die Schwangerenberatungsstellen in kirchlicher oder privater Trägerschaft, die keine Scheine ausstellen, welche Schwangeren eine straffreie Abtreibung ermöglichen, sind keine staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Doch auch diese informieren Frauen über sämtliche relevanten Aspekte einer Abtreibung, einschließlich staatlicher, kirchlicher oder privater Hilfen für ein Leben mit dem Kind.
– Die Suchmaschine Google listet zum Suchbegriff „Schwangerschaftsabbruch“ 1.140.000 Treffer bei einem Suchzeitraum von 0,30 Sekunden. auf. Bei „Abtreibung“ sind es 2.040.000 Treffer bei einem Suchzeitraum von 0,38 Sekunden.

 

  1. Das Werbeverbot für Abtreibungen sorgt für Rechtsunsicherheit bei Ärzten

Das ist falsch. Richtig ist: Der § 219a StGB sorgt für Rechtssicherheit. Er verbietet Ärzten, öffentlich anzuzeigen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Und dies so klar, verständlich und eindeutig, dass auch der Vorsitzende Richter am Landgericht Gießen, der Kritik an dieser Rechtsnorm übte und die von der Erstinstanz zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilte Ärztin Kristina Hänel aufforderte, das Urteil wie „einen Ehrentitel“ zu tragen, sich gezwungen sah, ihre Berufung zurückweisen und das Urteil des Amtsgericht Gießen zu bestätigen.

 

 

  1. Das Werbeverbot für Abtreibungen kriminalisiert Ärzte

Das ist falsch. Richtig ist: Weil der Staat will, dass abtreibungswillige Frauen sich nicht in die Hände von Kurpfuschern und Engelmachern begeben, suspendiert er Ärzte, die sich an die rechtlichen Vorgaben des § 218 halten, vom Tötungsverbot. Er verbietet ihnen lediglich, dafür zu werben. Auf diese Weise soll der Eindruck vermieden werden, eine vorgeburtliche Kindstötung sei eine normale medizinische Leistung.

 

 

  1. Keine Frau macht sich die Entscheidung für eine Abtreibung leicht. Deshalb würde eine Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen auch nicht zu mehr Abtreibungen führen.

Das ist nur teilweise richtig. Zweifellos richtig ist, davon auszugehen, dass jede Frau sich darüber im Klaren ist, dass eine Abtreibung ein schwerwiegender Eingriff ist. Zumindest für sie selbst. Im öffentlichen Diskurs gibt es jedoch eine starke Tendenz, vorgeburtliche Kindstötungen zu verharmlosen. So vertreten etwa einige die Ansicht, es gebe ein „Frauen-“ oder „Menschenrecht auf Abtreibung“. Andere versuchen die vorgeburtliche Kindstötung als „Entfernung von Schwangerschaftsgewebe“ zu verschleiern und ungeborene Menschen als „Zellhaufen“ oder „werdendes Leben“ zu verdinglichen. Selbst der Begriff „Schwangerschaftsabbruchs“ vernebelt, indem er ausschließlich auf den Zustand der Schwangeren abstellt, dass diese ein Kind in sich trägt, welches jedoch auch ein Recht auf Leben und einen Anspruch auf Schutz besitzt.
Wie unter Punkt 2 bereits ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber entschieden, das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben nicht gegen den Willen der Schwangeren durchzusetzen. Würde das Werbeverbot gestrichen, könnten Ärzte öffentlich damit werben, dass sie Abtreibungen durchführen. Auch ohne konkrete Angebote würde damit der Anschein erweckt, vorgeburtliche Kindstötungen seien normale medizinische Leistungen wie andere auch. Dies bedeutet in jedem Fall eine zusätzliche Verharmlosung von Abtreibungen, die lang- oder schon mittelfristig auch zu einer Zunahme vorgeburtlicher Kindstötungen führen könnte.

 

  1. Frauen finden immer weniger Ärzte, die ihre Kinder abtreiben. Dies gilt insbesondere im ländlichen Bereich.

Das mag in einzelnen Regionen tatsächlich so sein. Auch Ärzte sind Menschen, die ein sicheres Gespür für Recht und Unrecht besitzen können und über ein Gewissen verfügen. Zudem verbietet das ärztliche Ethos Ärzten, ihren Patienten zu schaden. Die Fortschritte in der Embryologie und der medizintechnische Fortschritt bei den bildgebenden Verfahren (3D-Ultraschall et cetera) ermöglichen es Ärzten heute in weitaus stärkerem Umfang als früher, das ungeborene Kind als zweiten Patienten zu begreifen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahl von Ärzten, die die Durchführung einer vorgeburtlichen Kindstötung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zunimmt. Zu einem Rückgang der Abtreibungszahlen führt eine solche Entwicklung – sollte es sie denn geben – bisher jedenfalls nicht. Im Gegenteil: 2017 stieg die Zahl der dem Statistischen Bundesamt gemeldeten vorgeburtlichen Kindstötungen von 98.721 (2016) um 2.488 auf insgesamt 101.209.
Fakt ist außerdem: Laut dem Statistischen Bundesamt stieg der Anteil der pharmakologischen Abtreibungen (Mifegyne) zwischen 2007 und 2017 kontinuierlich von acht um 12,7 auf 20,7 Prozent. Das heißt: Inzwischen wird ein Fünftel aller vorgeburtlichen Kindstötungen von den Schwangeren selbst zuhause vorgenommen. Da die Abtreibungspille als für die Schwangere „schonendere“ Methode beworben wird, spricht viel dafür, dass ihre Zunahme nicht etwa dem behaupteten Rückgang von Ärzten geschuldet ist, die noch Abtreibungen vornehmen, sondern dafür, dass es sich genau umgekehrt verhält: Weil immer mehr Frauen die Abtreibungspille verwenden, konzentriert sich – wenn es denn so ist – die Zahl der Ärzte, die vorgeburtliche Kindstötungen selbst durchführen, zunehmend auf Ballungsräume.

  
Share on facebook
Facebook
Share on twitter
Twitter