§ 219a StGB: Bischöfe üben Kritik an geplanter Streichung

Vierzehnheiligen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch (§ 219a StGB) ist bei den katholischen Bischöfen in Deutschland auf verhaltene Kritik gestoßen. „Sofern Reformbedarf besteht, halten wir eine Überarbeitung des § 219a StGB weiterhin für den besseren Weg als die Streichung aus dem Strafgesetzbuch“, erklärte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Limburgs Bischof Georg Bätzing, zum Abschluss der diesjährigen Frühjahrsvollversammlung des deutschen Episkopats in Vierzehnheiligen.

Der § 219 a StGB war 2019 von der Großen Koalition nach langem Streit umfassend novelliert worden. Seitdem dürften Ärzte, Kliniken und Einrichtungen, die Abtreibungen vornehmen, dies auch auf ihren Internetseiten anzeigen. Zudem verzeichnet ein von der Bundesärztekammer (BÄK) monatlich aktualisiertes Register welche Praxen, Kliniken und Einrichtungen vorgeburtliche Kindstötungen durchführen und welche Methoden dabei zum Einsatz kommen. Die Liste kann von jedem auf der Internetpräsenz der BÄK eingesehen oder heruntergeladen werden.

Um der Gefahr zu begegnen, dass nach Aufhebung des § 219a StGB unsachliche oder anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung nun eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) vor. Da § 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG nur Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände erfasst, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, soll der Anwendungsbereich des HWG nun auch auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug erweitert werden. Wie die Bundesregierung in ihrem Entwurf ausführt, führe „die Aufnahme der Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche in den Anwendungsbereich des HWG“ dazu, „dass die Vorgaben des HWG für die Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen Anwendung“ fänden und „sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für Dritte“ gelten, „die für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen werben“. Verstöße seien bußgeldbewehrt. Dadurch „werde der Schutzpflicht des Gesetzgebers für das ungeborene Leben Rechnung getragen“.

„Ob dieser nun vorgeschlagene Weg geeignet ist, werden wir genauer prüfen“, kündigte Bätzing an. Die Bischöfe hätten jedoch „weiterhin die Sorge, dass das Schutzniveau zulasten des grundgesetzlich gebotenen Lebensschutzes zu sehr abgesenkt wird“. Schwangere Frauen in Konfliktsituationen seien auf seriöse, verlässliche und neutrale Informationen angewiesen. Auch dürften Abtreibungen nicht als alltäglicher, „der Normalität entsprechender Vorgang“ erscheinen. „Der nun vorgelegte Gesetzentwurf muss sich auch daran messen lassen“, so Bätzing weiter. Nach Ansicht des DBK-Vorsitzenden könne der Schutz des ungeborenen Lebens könne nur „mit der Mutter und keinesfalls gegen sie“ erreicht werden. Daher käme „der unabhängigen psychosozialen Beratung und dem persönlichen Beratungsgespräch“ eine „zentrale Bedeutung“ zu. In der Diskussion käme dies oft zu kurz. „Es ist daher wichtig, die Beratungs- und Hilfsangebote für Frauen in einer Konfliktsituation zu stärken, um ihre Nöte und Bedarfe wahrzunehmen und ihnen auch Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen.“

  
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