Gynäkologin wegen unerlaubter Werbung für Abtreibung verurteilt

Berlin. Der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin hat die Revision verworfen, die die Berliner Gynäkologin Bettina Gaber gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten eingelegt hatte. Das Amtsgericht hatte Gaber im Juni wegen Verstoßes gegen den reformierten § 219a Strafgesetzbuch zur Zahlung einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. Die 56-jährige hatte sich zuvor geweigert, den Satz – „auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen“ – von der Webseite ihrer Praxis zu entfernen und ein Angebot der Staatsanwaltschaft, das Verfahren danach einzustellen, ausgeschlagen.

Gaber ist nun die erste Ärztin, die wegen Verstoßes gegen den reformierten § 219a rechtskräftig verurteilt wurde. Ende Februar hatte der Deutsche Bundestag nach monatelangem Streit eine Reform des Werbeverbots für Abtreibungen beschlossen. Dabei wurde der § 219a um einen neuen Absatz 4 erweitert, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält. Seitdem können Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtung auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie Abtreibungen durchführen. Für weiter gehende Informationen, wie Methoden, Risiken und anderes mehr müssen Abtreibung durchführende Ärzte jedoch auf staatlich organisierte Informationsangebote verlinken. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass vorgeburtliche Kindstötungen wie normale medizinische Dienstleistungen erscheinen.

Medienberichten zufolge erwäge die Gaber nun, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (Az 3 – 80+81/19) einzulegen.

  
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