Bundeskabinett beschließt Aufhebung des Verbots der Werbung für vorgeburtliche Kindstötungen

Berlin. Das Bundeskabinett hat den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a Strafgesetzbuch – StGB) beschlossen. Am 9. März erklärte dazu Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP): „Mit dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Aufhebung der Vorschrift des § 219a Strafgesetzbuch gehen wir einen wichtigen Schritt für die Selbstbestimmung der Frauen in Deutschland. Wir wollen, dass Frauen sich über Methoden und mögliche Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs bestmöglich informieren können. Für einige Frauen führt der Weg direkt zur Ärztin oder zum Arzt ihres Vertrauens. Andere suchen erst eine Ärztin oder einen Arzt sowie Rat im Internet. Wir möchten, dass den Frauen in Deutschland beide Wege offenstehen. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass ausgerechnet Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und damit am besten sachlich informieren können, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung befürchten müssen, wenn sie Informationen zur Verfügung stellen. Das passt nicht in unsere Zeit. Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein. Zugleich ist aber auch klar: Gegen anpreisende und anstößige Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bleiben andere Rechtsnormen in Kraft. Und auch am geltenden Schutz ungeborenen Lebens ändert sich nichts.“


Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des StGB vornähmen, müssen bisher u.a. mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellten. Sie seien auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anböten. Betroffene Frauen werde hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behindere den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und verletzt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau.


Mit dem nun beschlossenen Regierungsentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB aufgehoben werden. Mit der Aufhebung solle zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren könnten. Denn die Bereitstellung von Informationen gerade durch Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs, stellten für sie eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ärztinnen und Ärzte müssten Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.
Eine begleitende Änderung des Heilmittelwerbegesetzes solle gewährleisten, dass Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche künftig nur unter den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt werde. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibe weiterhin verboten.
Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, die nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, aufgehoben und die Verfahren eingestellt werden. Verurteilte Ärztinnen und Ärzte sollen so von dem ihnen anhaftenden Strafmakel befreit werden, der sie mit Blick auf ihr Berufsethos besonders belaste.


Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und anschließend an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

  
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