BDKJ begrüßt geplante Streichung von § 219a StGB

Düsseldorf. Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) positioniert Seite an Seite mit der Ampelregierung beim § 219a Strafgesetzbuch. Via Twitter begrüßte der BDKJ am 5. April die von der Bundesregierung geplante Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen. Auf dem Kurznachrichtendienst postete der katholische Jugendverband einen Beschluss der „BDKJ-Bundesfrauenkonferenz“. Darin heißt es, es sei „nicht hinnehmbar, dass die bloße Information wo und wie Abtreibungen durchgeführt werden, strafbar sein soll“. Zur Begründung führen die „Bundesfrauen“ aus: Die Gleichsetzung von „Information“ mit „Werbung“ sei „frauenfeindlich und feindlich gegenüber schwangeren Menschen“. Sie unterstelle, „dass Frauen und schwangere Menschen die Informationen, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht selbst angemessen einordnen und zu einer informierten Entscheidung kommen können, sondern sich durch eine Information, wie durch Produktwerbung, manipulieren lassen würden“.


„Manipulation und Unfreiheit“ gediehen jedoch „gerade dort, wo verlässliche Informationen fehlen“. Auch befördere die „Kriminalisierung von Informationen über den Schwangerschaftsabbruch“ „frauenfeindliche und aggressive Einschüchterungskampagnen radikaler Abtreibungsgegner*innen“.


Zudem verschleiere „das Informationsverbot“ „ein Bewusstsein dafür, dass Schwangerschaftsabbrüche in einigen Gegenden Deutschlands nicht mehr zugänglich sind“. „Schwangere Menschen“ gerieten damit „im Konflikt unter einen zusätzlichen Zeitdruck, der eine Entscheidung für oder gegen einen Abbruch“ erschwere.


Gefördert wird der BDKJ übrigens vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dessen Hausherrin, Bundesfamilienministerin Anne Spiegel (Bündnis 90/Die Grünen), dürfte sich in dem Beschluss der „BDKJ-Bundesfrauenkonferenz“ bis in das „wording“ hinein wiederfinden. Ganz anders als die Deutsche Bischofskonferenz, die eine Streichung des § 219a StGB erst kürzlich erneut ablehnte.

§ 219a StGB: Deutscher Juristinnenbund stützt Hänel mit Stellungnahme

Hannover. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat eine Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Mit ihr wolle der Verein die Verfassungsbeschwerde der Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel unterstützen, heißt es in einer am 31. März verbreiteten Pressemitteilung des djb.


Aus Sicht des djb sei die Regelung des § 219a Strafgesetzbuch „verfassungswidrig, da sie Ärztinnen sowohl in ihrer Berufsfreiheit als auch in ihrer Meinungsfreiheit“ verletze. „Die offenbar hinter § 219a StGB stehende gesetzgeberische Erwägung, Ärztinnen würden aus finanziellen Interessen in strafwürdiger Weise für Schwangerschaftsabbrüche werben, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage“, so der Verein weiter.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zeige, dass nicht die Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen, sondern sachliche, aufklärende Informationen nach § 219a StGB strafbar seien. Als Vertragspartner des UN-Sozialpakts und der UN-Frauenrechtskonvention sei Deutschland auch völkerrechtlich verpflichtet, den Zugang zu ärztlich gesicherten Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zu gewährleisten“, erklärte djb-Präsidentin Maria Wersig.

Zudem würden auch ungewollt schwangeren Personen durch den § 219a StGB in ihren Grundrechten verletzt. Bei einer Internetrecherche über die Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen stießen sie „derzeit unweigerlich auf Webseiten, die gezielte Desinformationen“ verbreiteten, während „ihnen sachliche Informationen durch Ärztinnen vorenthalten“ würden. Die dabei „in Kauf genommene oder gar beabsichtigte Beschränkung der Selbstbestimmung der Patientinnen“ sei mit der Verfassung unvereinbar.

Kompromiss erstrebt: Unionsfraktion legt eigenen Antrag zum § 219a StGB vor

Berlin. Mit einem eigenen Antrag (BT-Drucksache 20/1017) will die CDU/CSU-Bundestagsfraktion die vom Bundeskabinett verabschiedete Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch verhindern. Der Antrag trägt den Titel „Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten“.


Darin fordert die Unionsfraktion die Bundesregierung auf, „das Verbot von Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 219a StGB grundsätzlich zu erhalten“. Anstelle der ersatzlosen Streichung sollen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen durch eine Änderung in § 219a Absatz 4 StGB die Möglichkeit erhalten, auf ihren Internetseiten „wertungsfreie Angaben zu den von ihnen angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches“ zu veröffentlichen.

Die Beratungsstellen sollen „ausdrücklich“ verpflichtet werden, „Adressen und Informationen“ zu den Methoden, die ihnen von den Abtreibungen durchführenden Praxen „zur Verfügung gestellt werden oder die der Liste der Bundesärztekammer bzw. der Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für das jeweilige Bundesland entnommen werden können“, Schwangeren „auf Nachfrage“ auszuhändigen.

Ferner solle die Bundesregierung „gemeinsam mit den Ländern“ sicherstellen, dass Frauen in allen Regionen Deutschlands sowohl Beratungsstellen als auch Ärzte fänden, „die bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen“. Darüber hinaus solle die Bundesregierung „die rechtlichen Voraussetzungen“ dafür schaffen, „dass die Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel übernommen werden“. Dies solle sowohl für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte bis zum 25. Lebensjahr gelten.

Wie die Unionsfraktion in der von Fraktionschef Friedrich Merz und Landesgruppenchef Alexander Dobrindt unterzeichneten Bundestagsdrucksache einleitend schreibt, erkenne man „sehr wohl an, dass unterschiedlichste Not- und Zwangslagen im Ergebnis dazu führen, dass eine Frau eine Schwangerschaft nicht fortsetzen will und kann“. Eine „Banalisierung des Schwangerschaftsabbruchs“ halte man aber „für ethisch unvertretbar“. Auch sei es „falsch, wenn in der aktuellen Debatte das ungeborene Kind fast ausgeblendet wird“.

§ 219a StGB: Bischöfe üben Kritik an geplanter Streichung

Vierzehnheiligen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch (§ 219a StGB) ist bei den katholischen Bischöfen in Deutschland auf verhaltene Kritik gestoßen. „Sofern Reformbedarf besteht, halten wir eine Überarbeitung des § 219a StGB weiterhin für den besseren Weg als die Streichung aus dem Strafgesetzbuch“, erklärte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Limburgs Bischof Georg Bätzing, zum Abschluss der diesjährigen Frühjahrsvollversammlung des deutschen Episkopats in Vierzehnheiligen.

Der § 219 a StGB war 2019 von der Großen Koalition nach langem Streit umfassend novelliert worden. Seitdem dürften Ärzte, Kliniken und Einrichtungen, die Abtreibungen vornehmen, dies auch auf ihren Internetseiten anzeigen. Zudem verzeichnet ein von der Bundesärztekammer (BÄK) monatlich aktualisiertes Register welche Praxen, Kliniken und Einrichtungen vorgeburtliche Kindstötungen durchführen und welche Methoden dabei zum Einsatz kommen. Die Liste kann von jedem auf der Internetpräsenz der BÄK eingesehen oder heruntergeladen werden.

Um der Gefahr zu begegnen, dass nach Aufhebung des § 219a StGB unsachliche oder anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung nun eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) vor. Da § 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG nur Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände erfasst, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, soll der Anwendungsbereich des HWG nun auch auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug erweitert werden. Wie die Bundesregierung in ihrem Entwurf ausführt, führe „die Aufnahme der Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche in den Anwendungsbereich des HWG“ dazu, „dass die Vorgaben des HWG für die Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen Anwendung“ fänden und „sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für Dritte“ gelten, „die für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen werben“. Verstöße seien bußgeldbewehrt. Dadurch „werde der Schutzpflicht des Gesetzgebers für das ungeborene Leben Rechnung getragen“.

„Ob dieser nun vorgeschlagene Weg geeignet ist, werden wir genauer prüfen“, kündigte Bätzing an. Die Bischöfe hätten jedoch „weiterhin die Sorge, dass das Schutzniveau zulasten des grundgesetzlich gebotenen Lebensschutzes zu sehr abgesenkt wird“. Schwangere Frauen in Konfliktsituationen seien auf seriöse, verlässliche und neutrale Informationen angewiesen. Auch dürften Abtreibungen nicht als alltäglicher, „der Normalität entsprechender Vorgang“ erscheinen. „Der nun vorgelegte Gesetzentwurf muss sich auch daran messen lassen“, so Bätzing weiter. Nach Ansicht des DBK-Vorsitzenden könne der Schutz des ungeborenen Lebens könne nur „mit der Mutter und keinesfalls gegen sie“ erreicht werden. Daher käme „der unabhängigen psychosozialen Beratung und dem persönlichen Beratungsgespräch“ eine „zentrale Bedeutung“ zu. In der Diskussion käme dies oft zu kurz. „Es ist daher wichtig, die Beratungs- und Hilfsangebote für Frauen in einer Konfliktsituation zu stärken, um ihre Nöte und Bedarfe wahrzunehmen und ihnen auch Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen.“