§ 219a StGB: Deutscher Juristinnenbund stützt Hänel mit Stellungnahme

Hannover. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat eine Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Mit ihr wolle der Verein die Verfassungsbeschwerde der Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel unterstützen, heißt es in einer am 31. März verbreiteten Pressemitteilung des djb.


Aus Sicht des djb sei die Regelung des § 219a Strafgesetzbuch „verfassungswidrig, da sie Ärztinnen sowohl in ihrer Berufsfreiheit als auch in ihrer Meinungsfreiheit“ verletze. „Die offenbar hinter § 219a StGB stehende gesetzgeberische Erwägung, Ärztinnen würden aus finanziellen Interessen in strafwürdiger Weise für Schwangerschaftsabbrüche werben, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage“, so der Verein weiter.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zeige, dass nicht die Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen, sondern sachliche, aufklärende Informationen nach § 219a StGB strafbar seien. Als Vertragspartner des UN-Sozialpakts und der UN-Frauenrechtskonvention sei Deutschland auch völkerrechtlich verpflichtet, den Zugang zu ärztlich gesicherten Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zu gewährleisten“, erklärte djb-Präsidentin Maria Wersig.

Zudem würden auch ungewollt schwangeren Personen durch den § 219a StGB in ihren Grundrechten verletzt. Bei einer Internetrecherche über die Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen stießen sie „derzeit unweigerlich auf Webseiten, die gezielte Desinformationen“ verbreiteten, während „ihnen sachliche Informationen durch Ärztinnen vorenthalten“ würden. Die dabei „in Kauf genommene oder gar beabsichtigte Beschränkung der Selbstbestimmung der Patientinnen“ sei mit der Verfassung unvereinbar.

  
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